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Bereinigung altkirchlicher Stiftungen im Kanton Luzern

Solothurn, 8. März 2017 – Im Bistumskanton Luzern wird ein überholtes Verwaltungssystem für die Kirchengüter durch ein modernes System abgelöst. Der Diözesanbischof hebt 191 altkirchliche Stiftungen auf und überträgt deren Immobilien unter Auflagen den röm.-kath. Kirchgemeinden, welche sie bis anhin stellvertretend verwaltet haben. Die bischöfliche Oberaufsicht bleibt gewahrt. Die Verwaltung wird vereinfacht. Der Heilige Stuhl hat den 71 Verträgen zwischen dem Bischof von Basel und den Kirchgemeinden zugestimmt.

Das Grundbuch vermerkt als Eigentümer von vielen Pfarrkirchen, Pfarrhäusern und Kaplaneien im Bistumskanton Luzern eine altkirchliche Stiftung. Diese Stiftungen sind zum Teil mehrere hundert Jahre alt. Heute sind ihre Statuten nicht mehr greifbar. In jüngerer Zeit hatten sie keinen Stiftungsrat. Die Kirchenräte verwalteten diese Stiftungen als Leihorgan. Investitionen in Stiftungsgebäude sowie deren Betriebskosten wurden über die Budgets der Kirchgemeinden und damit aus Kirchensteuern finanziert.

Früher regelte der Kanton Luzern auch die Kirchgemeinden und die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen in seinem alten Gemeindegesetz selber. Mit dem neuen kantonalen Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, das auf den 1. Januar 2005 in Kraft trat, beschränkt sich der Kanton auf die Einwohnergemeinden und verpflichtet die Landeskirchen, eigenes Recht für die Kirchgemeinden zu erlassen. Seit 2007 das neue landeskirchliche Kirchgemeindegesetz in Kraft trat, übernahmen die Kirchenräte als Erstinstanz die Verwaltungsaufsicht über kirchliche Stiftungen in ihrem Gebiet. Weil der Kirchenrat als Leihorgan altkirchlicher Stiftungen sich selber nicht beaufsichtigen kann, musste eine Lösung gesucht werden, die den rechtlichen Vorgaben entspricht.

Seit 2008 wird daran gearbeitet. Im Herbst 2011 wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Sie setzt sich aus drei Vertretern der Röm.-kath. Landeskirche des Kantons Luzern und drei Vertretern des Bischofs von Basel zusammen. Im Januar 2012 begann die Inventarisierung sämtlicher kirchlicher Stiftungen im Bistumskanton Luzern. Diese wurde 2015 abgeschlossen. In 71 der 85 Kirchgemeinden im Bistumskanton Luzern gibt es altkirchliche Stiftungen. Insgesamt sind es 191 Stiftungen.

Die Arbeitsgruppe erörterte verschiedene Modelle, wie die Rechtssituation der altkirchlichen Stiftungen bereinigt werden könnte. Es zeichnete sich eine zweigleisige Lösung ab: Kirchliche Stiftungen, die Statuten, eigene Organe und Erträge haben, werden als kirchliche Stiftungen weitergeführt. Neue kirchliche Stiftungen können und werden weiterhin errichtet werden. Die Vermögenswerte derjenigen altkirchlichen Stiftungen, die keine Statuten, keine eigenen Organe und keine Erträge haben, die also gar nicht weiterexistieren können, werden als Schenkung der örtlichen Kirchgemeinde übertragen.

Diese Übertragung basiert auf einer Vereinbarung zwischen der jeweiligen Kirchgemeinde und dem Bischof von Basel sowie der Eintragung einer Dienstbarkeit auf die Kirchen zu Gunsten des Bischofs von Basel, die im Grundbuch eingetragen wird. Mit der Vereinbarung und dem Dienstbarkeitseintrag im Grundbuch wird zusätzlich privatrechtlich sichergestellt, dass der Bischof von Basel wie bisher nach kirchlichem Recht die Oberaufsicht über dieses Kirchengut hat.

Ab 2015 erörterte Bischof Felix Gmür dieses Vorhaben regelmässig mit dem Heiligen Stuhl, der die Erlaubnis zum Vollzug der beabsichtigten Veränderung geben muss. Im Februar 2017 erteilte der Heilige Stuhl dem Bischof von Basel die Erlaubnis zur Umsetzung des Vorhabens.

Rechtliche Voraussetzung für die vereinbarte Regelung bildet die neue Kantonsverfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007, welche auf 1. Januar 2008 die institutionelle Trennung von Kirche und Staat einführte. Die Röm.-kath. Landeskirche des Kantons Luzern ist die öffentlich-rechtlich anerkannte Selbstorganisation der Katholikinnen und Katholiken im Kanton Luzern und schafft aus eigenem Recht Gebietskörperschaften, die Kirchgemeinden. Die institutionelle Trennung von Kirche und Staat bietet Gewähr, dass das Kirchengut vormals altkirchlicher Stiftungen weiterhin als Kirchengut in kirchlichen Händen liegt. In der Aufsicht über dieses Kirchengut unterstützt die Landeskirche mit ihrer Verwaltung den Bischof, der die Oberaufsicht behält. Die luzernischen Kirchgemeinden sind als Gebietskörperschaften der Landeskirche die hauptsächlichen Rechtsträger der kirchlichen Güter. Sie bilden die Kirchenverwaltung im Kanton Luzern.

Diese Regelung gilt nur für den Kanton Luzern, weil hier die institutionelle Trennung von Kirche und Staat verfassungsmässig verankert ist. Andere Bistumskantone benötigen andere Regelungen, die ihrer Rechtslage entsprechen und die kirchenrechtlichen Bestimmungen erfüllen. Im Kanton Luzern aber führt die neue Regelung zu einer Vereinfachung der Vermögensverhältnisse und der Finanzflüsse und ist daher zu begrüssen.

Mit der Bereinigung der kirchlichen Stiftungen im Bistumskanton Luzern löst ein modernes Verwaltungssystem ein altes ab. Es beruht auf Kirchensteuern und einer dezentralen Verwaltung der Kirchengüter und erfüllt die Anforderungen an die Transparenz der heutigen Rechnungslegung für die öffentliche Hand.

Der Bischof von Basel und die Präsidentin der Röm.-kath. Landeskirche des Kantons Luzern danken der federführenden Arbeitsgruppe, den Gesprächspartnern in der Kleruskongregation und den örtlichen Kirchenräten für die umsichtige Bearbeitung diverser Fragen, die mit den altkirchlichen Stiftungen zusammenhängen. Diese haben zur Zeit ihrer Entstehung einen wichtigen Dienst für das kirchliche Leben geleistet. Möge das die neue Regelung in gleicher Weise tun.