Pressemitteilung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft, Liestal, 7. November 2007
Die Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft verzichtet in der Beschwerdesache Kirchgemeinde Röschenz auf einen Weiterzug an das Bundesgericht. Der Landeskirchenrat sieht sich in wesentlichen Punkten bestätigt. Er bemängelt aber auch Widersprüche im vorliegenden Urteil und kritisiert das Kantonsgericht.
Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage verzichtet der Landeskirchenrat in der Beschwerdesache Kirchgemeinde Röschenz auf einen Weiterzug an das Bundesgericht. Der Landeskirchenrat will andere Wege als eine Anfechtung finden, um in der verfahrenen Situation zu einer Lösung zu kommen. Der Landeskirchenrat hat nach der Urteilseröffnung mit den Beteiligten bereits erste Gespräche geführt.
Der Landeskirchenrat sieht sich in wesentlichen Punkten bestätigt: Das Kantonsgericht bestätigt die Aufsichtsfunktion des Landeskirchenrats. Es qualifiziert die missio canonica für seelsorgerisch tätige Personen als zwingende Anstellungsvoraussetzung, deren Wegfall grundsätzlich zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses führen muss, und es sucht wie der Landeskirchenrat die Lösung von Kollisionen zwischen kirchlichem und staatlichem Recht in der Herstellung praktischer Konkordanz. Entgegen den Erwartungen zeigte das Kantonsgericht keinen Weg auf, wie im vorliegenden Fall vorgegangen werden müsste. Es beschränkte sich lediglich auf die nach seiner Sicht „unkorrekte Vorgehensweise“ seitens des Bistums und in der Folge der Landeskirche.
Die Sachverhaltsermittlung des Kantonsgerichts vermag den Landeskirchenrat nicht zu überzeugen; namentlich die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, die Gespräche mit Franz Sabo seien seitens von Bischof Koch nicht entscheidungsoffen geführt worden, beruht aus Sicht des Landeskirchenrats auf aktenwidrigen Überlegungen und selektiver Beurteilung von Fakten. Das Bundesgericht ist jedoch weitgehend an die Feststellungen des Kantonsgerichts gebunden, weshalb eine Anfechtung in diesem Punkt wenig Sinn macht. Mit Bezug auf verschiedene zumindest diskutable Rechtserörterungen betrachtet es der Landeskirchenrat nicht als seine Aufgabe, eine rechtsdogmatische Diskussion zu führen. Zudem würde ein solches Verfahren erneut viel Zeit und Geld beanspruchen.
Der Landeskirchenrat hat Kenntnis von einem aktuellen Schreiben der Erzdiözese Bamberg an Franz Sabo. Er hat, wie die Kirchgemeinde Röschenz, eine Kopie zur Information erhalten. Franz Sabo ist nach wie vor im Erzbistum Bamberg inkardiniert.
Markus R. Weber
Informationsbeauftragter der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft
Analyse des Landeskirchenrats
betreffend Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. September 2007 in Sachen Kirchgemeinde Röschenz
Einleitung
Der Landeskirchenrat hat das Urteil des Kantonsgerichts in der Beschwerde-sache Kirchgemeinde Röschenz analysiert und verzichtet trotz Vorbehalte auf einen Weiterzug ans Bundesgericht.
Der Landeskirchenrat sieht sich durch das Urteil des Kantonsgerichts in wesentlichen Punkten bestätigt: Das Kantonsgericht bestätigt die Aufsichtsfunktion des Landeskirchenrats, es qualifiziert die missio canonica für seelsorgerisch tätige Personen als zwingende Anstellungsvoraussetzung, deren Wegfall grundsätzlich zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses führen muss, und es sucht wie der Landeskirchenrat die Lösung von Kollisionen zwischen kirchlichem und staatlichem Recht in der Herstellung praktischer Konkordanz dieser beiden Rechtsbereiche.
Hingegen bestätigt das schriftliche Urteil den bereits während der mündlichen Urteilsberatungen gewonnenen Eindruck, dass das Kantonsgericht seiner Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltser-mittlung nicht ganz nachgekommen ist. Die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, die Gespräche mit Franz Sabo seien seitens von Bischof Kurt Koch nicht entscheidungsoffen geführt worden, beruht auf aktenwidrigen Überlegungen und selektiver Beurteilung von Fakten.
Der Landeskirchenrat erachtet es allerdings nicht als seine Aufgabe, die seiner Meinung nach unzutreffende Sachverhaltsermittlung durch das Kantonsgericht beim Bundesgericht anzufechten.
Auch in rechtlicher Hinsicht erweist sich das Urteil in diversen Aspekten als nicht gerade über-zeugend und enthält verschiedentlich Aussagen, welche von wenig Verständnis für das staatskirchenrechtliche System zeugen. Für den Landeskirchenrat hat sich daher die Frage gestellt, ob er das Urteil zur Abwendung präjudizieller Folgen in diesen Aspekten anfechten muss. Der Lan-deskirchenrat kam zum Schluss, dass es andere Wege als eine Anfechtung des Urteils gibt, um auf diese Aspekte aufmerksam zu machen und will vor dem Hintergrund der verfahrenen Situation in der Kirchgemeinde Röschenz nicht eine rechtsdogmatische Diskussion führen.
Bemerkungen zum Urteil
Das Urteil stützt den Landeskirchenrat in drei wesentlichen Punkten
Auch wenn das Kantonsgericht die Beschwerde gutheisst und die Verfügung des Landeskirchen-rats aufhebt, stützt es doch in wesentlichen Aspekten die Rechtsauffassung des Landeskirchen-rats.
1. Aufsicht des Landeskirchenrats über die Kirchgemeinden
Die Kirchgemeinde Röschenz hatte bestritten, dass der Landeskirchenrat dazu kompetent sei, ihr aufsichtsrechtlich verbindliche Weisungen zu erteilen. Diese Argumentation wurde vom Kan-tonsgericht klar zurückgewiesen. Das Kantonsgericht geht sogar noch einen Schritt weiter als der Landeskirchenrat und nimmt den Standpunkt ein, der Landeskirchenrat hätte nicht bloss eine Weisung erteilen dürfen, sondern hätte direkt zur Ersatzvornahme schreiten müssen. Im Ergebnis hätte der Landeskirchenrat nach Auffassung des Kantonsgerichts also an Stelle der Kirchgemeinde das Arbeitsverhältnis kündigen müssen. Diese Auffassung hat Auswirkungen auf das rechtliche Gehör, auf die im Folgenden zurückzukommen ist. Der Landeskirchenrat nimmt einerseits zur Kenntnis, dass das Kantonsgericht grundsätzlich das Aufsichtsrecht des Landeskirchenrats über Kirchgemeinden und die Ergreifung der entsprechenden Aufsichtsmittel bejaht. Zum anderen nimmt er zur Kenntnis, dass er in Konflikten wie dem vorliegenden – nach Meinung des Kantonsgerichts – nicht das mildere Mittel der Weisung wählen darf, sondern dazu verpflichtet ist, eine Ersatzvornahme zu treffen.
2. Die missio canonica als zwingende Anstellungsvoraussetzung für Seelsorger
Der Landeskirchenrat nimmt den Standpunkt ein, dass gemäss seiner Verfassung die missio canonica eine zwingende Anstellungsvoraussetzung für seelsorgerisch tätige Personen bildet. Wird die missio canonica während der Anstellung entzogen, so muss das Arbeitsverhältnis wegen des Wegfalls einer zwingenden Anstellungsvoraussetzung grundsätzlich aufgelöst werden.
Die Kirchgemeinde Röschenz hat demgegenüber in ihrer Beschwerde behauptet, die missio canonica und die Entlassung seien zwei voneinander unabhängige Rechtsakte, die sich gegenseitig weder bedingen noch einander automatisch nachfolgen.
Auch in dieser wichtigen Frage stützt das Kantonsgericht den Landeskirchenrat und verwirft die Argumentation der Kirchgemeinde Röschenz. Das Kantonsgericht hält ausdrücklich fest, ein Seelsorger könne „nur mit einer missio canonica angestellt werden, weil er diese für seine Arbeit, nämlich eine kirchenrechtlich korrekte und gültige Seelsorge, zwingend benötigt“ (Urteil, Ziffer 4.4.). Die Auslegung des Landeskirchenrats, wonach ein Entzug der missio canonica grundsätzlich zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen muss, sei „nicht zu beanstanden“ (Urteil, Ziffer 4.6.).
3. Herstellung praktischer Konkordanz zwischen kirchlichem und staatlichem Recht
Der dritte wesentliche Aspekt, bei dem das Kantonsgericht die Auffassung des Landeskirchenrats stützt, ist die Forderung, dass für die Bewältigung einer Kollision von kirchlichem und staatlichem Recht praktische Konkordanz anzustreben ist, bei der eine verhältnismässige Zuordnung der beteiligten Rechtsgüter zu erfolgen hat (Urteil, Ziffer 8.7). Zumindest dem Grundsatz nach teilt das Kantonsgericht somit die Meinung des Landeskirchenrats, dass innerkirchliche Entscheidungen mit Aussenwirkungen minimalen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen müssen, wobei aber im Einzelnen der korporativen Religionsfreiheit und der garantierten Unabhängigkeit der römisch-katholischen Weltkirche Rechnung zu tragen ist. Die Methode, mit welcher das Kantonsgericht die erwähnte praktische Konkordanz im vorliegenden Fall herstellen will, vermag nicht zu überzeugen.
Unzutreffende Sachverhaltsermittlung des Kantonsgerichts
Das Kantonsgericht beschäftigt sich in seinem 53-seitigen Urteil zwar einlässlich mit diversen (allerdings nicht mit allen relevanten) Rechtsfragen. Die Sachverhaltsermittlung erweist sich indes als oberflächlich und beruht teilweise auf fragwürdigen Folgerungen und Unterstellungen.
1. Der Entzug der missio canonica erfolgte erst am 28. September 2005
Das kantonsgerichtliche Urteil basiert auf der Annahme, dass Franz Sabo der Entzug der missio canonica am 18. März 2005 per 30. September 2005 „förmlich“ eröffnet worden sei (Urteil, Ziffer 9.6.). Demgegenüber geht der Landeskirchenrat davon aus, dass der Diözesanbischof die missio canonica am 28. September 2005 für eine Bedenkzeit von sechs Monaten und am 6. Oktober 2005 endgültig entzogen hat. Der Zeitpunkt des Missio-Entzugs ist fraglos von entscheidender Tragweite für die Frage des rechtlichen Gehörs. Unter diesen Umständen überrascht es, dass das Kantonsgericht das Schreiben vom 18. März 2005 ohne jede Begründung als förmliche Eröffnung des Entzugs der missio canonica qualifiziert. Die unterzeichneten Personen (Generalvikar Trauffer und Bischofsvikar Grüter) können nach Meinung des Landeskirchenrats kanonisch-rechtlich den Missio-Entzug nämlich gar nicht gültig anordnen; diese Kompetenz steht grundsätzlich allein dem Diözesanbischof zu. Im Rahmen des partiellen Überprüfungsrechts hätte das Kantonsgericht das Schreiben vom 18. März 2005 nicht ohne weiteres als massgebliches Dekret qualifizieren dürfen, sondern hätte dessen kanonisch-rechtliche Gültigkeit in formeller Hinsicht (Zuständigkeit) überprüfen müssen. Das Kantonsgericht hätte in diesem Fall festgestellt, dass das Schreiben vom 18. März 2005 gar nicht als massgebliches Dekret in Betracht kommt. Das Vorgehen des Kantonsgerichts erstaunt umso mehr, als der Landeskirchenrat wie erwähnt die Dekrete vom 28. September und vom 6. Oktober 2005 als massgeblich bezeichnet hat. Das Kantonsgericht darf nur gestützt auf eine sorgfältige formellrechtliche Analyse und mit entsprechend vertiefter Begründung von dieser Einschätzung der Vorinstanz abweichen.
2. Das rechtliche Gehör wurde Franz Sabo im Sommer 2005 gewährt
Das Kantonsgericht ist im Unterschied zum Landeskirchenrat der Überzeugung, dass die im Verlauf des Sommers 2005 stattgefundenen Gespräche zwischen dem Bischof und Franz Sabo nicht entscheidungsoffen geführt worden sind (Urteil Ziffer 9.6. bis 9.8). In dieser für den Aus-gang des Verfahrens bedeutenden Frage überzeugt das Urteil den Landeskirchenrat nicht.
- Der Landeskirchenrat hat darauf hingewiesen, dass die Besprechungen unter den Beteiligten im Sommer 2005 in eine andere Massnahme ausmündeten, als sie am 18. März 2005 angekündigt war: Der Missio-Entzug vom 28. September 2005 war als „Auszeit“ ausgestaltet. Nach Meinung des Landeskirchenrats belegt dies hinlänglich, dass die vorgängig geführten Gespräche den Inhalt des Dekrets des Bischofs beeinflussten. Diese wird durch das Kantonsgericht aber ignoriert.
- Der definitive Entzug der missio canonica vom 6. Oktober 2005 – begründet mit der Widerhandlung gegen das Dekret vom 28. September 2005 – wird im Urteil nicht einmal erwähnt.
- Das Kantonsgericht ergründet die Entscheidungsoffenheit von Bischof Kurt Koch anlässlich seiner Gespräche mit Franz Sabo anhand der Schreiben von Bischof Kurt Koch. Auf die nahe liegende Möglichkeit der (beantragten) Befragung von Auskunftspersonen verzichtet das Kantonsgericht mit dem Argument, „dass die relevanten Sachverhaltselemente bereits hinreichend erstellt sind und die umstrittenen Inhalte der Gespräche zwischen den Parteien auch durch die beantragte Einvernahme von Auskunftspersonen nicht in justiziabler Beweisdichte ermittelt werden können“ (Urteil, Ziffer 2.8). Diese antizipierte Beweis-würdigung in einer relevanten Verfahrensfrage erstaunt.
- Das Kantonsgericht zitiert Bischof Kurt Koch, der die Behauptung, er „hätte an der Besprechung vom vergangenen Samstag die definitive Entscheidung gefällt, dass es beim missio-Entzug am 30. September bleibt“, als „infame Lüge“ bezeichnet hatte (Urteil, Ziffer 9.7). Dieses Zitat belegt, dass Bischof Kurt Koch am 29. August 2005 noch keinen definitiven Entscheid betreffend Missio-Entzug gefällt hatte. Folglich ist der Entscheid des Kan-tonsgerichts, die Gespräche mit Franz Sabo seien nicht entscheidungsoffen geführt worden, zumindest nicht nahe liegend.
- Wäre für das Bistum tatsächlich das Schreiben vom 18. März 2005 die massgebliche Anordnung des Missio-Entzugs gewesen, hätte Bischof Kurt Koch Franz Sabo kaum am 28. September 2005 den Entzug der missio canonica eröffnet.
- Aus Sicht des Landeskirchenrats ist es richtig, wenn im Rahmen eines staatskirchenrechtlichen Systems rechtsstaatliche Minimalgarantien eingehalten werden.
3. Zerstörtes Vertrauensverhältnis von Franz Sabo ausdrücklich bestätigt
In einem Schreiben von Franz Sabo an Bischof Kurt Koch wird bestätigt, dass zwischen ihm und Bischof Kurt Koch kein Vertrauensverhältnis mehr besteht. Für den Landeskirchenrat ist nicht nachvollziehbar, dass das Kantonsgericht im Zusammenhang mit dem Vertrauensverhältnis von einer „Leerformel“ spricht, dass dieses erklärende Schreiben jedoch, das dem Gericht vorlag, im Urteil nirgends erwähnt und diesem somit nicht Rechnung getragen wird.
4. Keine Anfechtung der Sachverhaltsermittlung beim Bundesgericht
Im Ergebnis bestätigt das schriftliche Urteil den bereits während der mündlichen Urteilsberatungen gewonnen Eindruck, dass das Kantonsgericht die vorliegenden Dokumente nicht vollumfänglich gewürdigt hat und somit seiner Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung nicht ganz nachgekommen ist. Die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, die Gespräche mit Franz Sabo seien seitens von Bischof Kurt Koch nicht entscheidungsoffen geführt worden, beruht auf aktenwidrigen Überlegungen und selektiver Beurteilung von Fakten. Der Landeskirchenrat erachtet es allerdings nicht als seine Aufgabe, die seiner Meinung nach unzutreffende Sachverhaltsermittlung durch das Kantonsgericht beim Bundesgericht anzufechten.
Zu den Rechtserörterungen des Kantonsgerichts
Wie einleitend festgehalten, stützt das Kantonsgericht die Auffassung des Landeskirchenrats in drei wesentlichen Aspekten. In verschiedenen weiteren Punkten vermögen die Rechtserörterun-gen des Kantonsgerichts jedoch nicht zu überzeugen.
1. Zur Pflicht, sich im innerkirchlichen Verfahren gegen die Verletzung von Verfahrensrechten zur Wehr zu setzen
Der Landeskirchenrat hat – in Anlehnung an das sogenannte Exequatur-Verfahren – darauf aufmerksam gemacht, dass Art. 27 IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht) verlangt, dass eine beklagte Partei im Erstprozess selbst dann, wenn Rechtsmittel zur Beseiti-gung aussichtslos sind, nicht einfach untätig sein darf und den Mangel im ausländischen Verfahren zumindest rügen muss.
Die Passivität von Franz Sabo im innerkirchlichen Verfahren ist für das Kantonsgericht ohne jede Bedeutung, weil das innerkirchliche Verfahren seines Erachtens den rechtsstaatlichen An-forderungen nicht zu genügen vermag (Urteil, Ziffer 4.2). Diese Argumentation greift zu kurz:
- beim sogenannten Exequatur-Verfahren muss auch bei unzureichenden Rechtsmittelmöglichkeiten im Erstverfahren die Verletzung von Verfahrensrechten (z.B. rechtliches Gehör) zumindest in irgendeiner Form gerügt werden. Der Landeskirchenrat hat explizit darauf hingewiesen, dass dieses Minimalerfordernis auch im vorliegenden Verfahren gelten muss. Das Kantonsgericht setzt sich mit diesem Argument in keiner Weise auseinander.
- Mit Ausnahme der Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht (welche im Übrigen selbst von der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht ausnahmslos für alle Kategorien des Staatspersonals gefordert wird) könnte der kanonisch-rechtliche Missio-Entzug die An-forderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren erfüllen. Die undifferenzierte Disqualifizierung des innerkirchlichen Verfahrensrechts durch das Kantonsgericht erfolgt daher vorschnell. Franz Sabo hätte die Möglichkeit gehabt, allfällige Mängel zu rügen.
- Das Urteil setzt aus der Sicht des Landeskirchenrats letztlich ein falsches Zeichen. Es „belohnt“ das Verhalten dessen, der – anstatt sich gegen Anordnungen von Vorgesetzten zur Wehr zu setzen – sich darum schlicht foutiert.
- Mit anderen Worten: Dem Minimalerfordernis einer Rüge des Verfahrensmangels im Erstverfahren ist Franz Sabo nicht nachgekommen, so dass ihm – wenn man Kongruenz mit den in Art. 27 IPRG eingeflossenen Wertungen des schweizerischen Gesetzgebers an-strebt – im vorliegenden Verfahren die Einrede der Verletzung von Verfahrensrechten an sich verwehrt gewesen wäre. Diesen Aspekt hätte das Kantonsgericht in seinem 53-seitigen Urteil zumindest thematisieren müssen, nachdem der Landeskirchenrat explizit darauf hin-gewiesen hatte.
2. Zu den Rechtsfolgen eines rechtswidrigen Missio-Entzugs
Schliesslich setzt sich das Kantonsgericht auch nicht mit den Rechtsfolgen eines Verfahrens-mangels im innerkirchlichen Verfahren auseinander. Der Landeskirchenrat hat darauf hingewie-sen, dass das Arbeitsverhältnis selbst dann aufzulösen wäre, wenn der Missio-Entzug unter Verletzung von Verfahrensrechten von Franz Sabo erfolgt ist2. Wiederum ignoriert das Kantons-gericht die entsprechenden Überlegungen gänzlich. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen:
- Erweist sich eine Kündigung als rechtswidrig, hat dies nicht zwingend ihre Aufhebung und den Anspruch der betroffenen Person auf Weiterbeschäftigung zur Folge. So gewähren in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen selbst missbräuchliche Kündigungen keinen An-spruch auf Weiterbeschäftigung (Art. 336 ff. OR).
- Der Landeskirchenrat hat auf die Praxis des Kantonsgerichts hingewiesen, dass im öffent-lichen Personalrecht eine Weiterbeschäftigung am selben Arbeitsplatz in aller Regel nicht in Betracht kommt, wenn wie hier ein solcher Anspruch nicht explizit gesetzlich verankert ist. Das Kantonsgericht bringt seine eigene Praxis vorliegend nicht zur Anwendung. Im Ur-teil findet sich dazu keine Begründung.
- Die fehlende Auseinandersetzung mit den Rechtsfolgen eines im Lichte des staatlichen Rechts rechtswidrigen Entzugs der missio canonica ist mit Blick auf die Herstellung prak-tischer Konkordanz überaus problematisch. Das Kantonsgericht zementiert mit seinem Entscheid einen rechtswidrigen Zustand, indem im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben in der Kirchgemeinde Röschenz ein Seelsorger ohne missio canonica tätig ist. Weil der Entzug der missio canonica von Franz Sabo kanonisch-rechtlich bindend ist – was nota bene von allen Beteiligten anerkannt wird –, ist ein nochmaliger Entzug unter Einhaltung der Vorgaben des Kantonsgerichts nicht möglich. Die Wiederherstellung eines gesetzes-konformen Zustands ist daher nur möglich, wenn Bischof Kurt Koch Franz Sabo die missio canonica wieder erteilt. Die Erteilung der missio canonica ist nun aber unbestrittener-massen der staatlichen Einflussnahme entzogen. Das Kantonsgericht führt aus, dass kollektive religiöse Handlungen wie Gottesdienste oder Prozessionen wie auch individuell aus-geübte Kultushandlungen wie Beichte, Messen oder Meditation auch weiterhin unter vol-lem Schutz durch Gesetz und Verfassung stehen (Urteil, Ziffer 8.9). Es berücksichtigt aber nicht, dass sein Urteil dazu führt, dass ein Priester als Seelsorger tätig ist, aber genau sol-che durch die Religionsfreiheit geschützten Handlungen ohne missio canonica nicht gültig oder erlaubt vollziehen kann. Der Entscheid greift hier in unzulässiger Weise in die Religi-onsfreiheit ein, wenn er der römisch-katholischen Kirche vorschreibt, in ihrem Namen Kultushandlungen einer Person zu dulden, zu welchen diese gemäss dem Recht der römisch-katholischen Kirche gar nicht berechtigt ist. In diesem Sinne stellt das Kantonsge-richt eben keine praktische Konkordanz her, sondern nimmt unter Berufung auf Verfah-rensrechte Verletzungen der Religionsfreiheit in Kauf.
- Praktische Konkordanz hätte aus Sicht des Landeskirchenrats bedeutet, dass das Kantons-gericht gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit des Missio-Entzugs feststellt, Franz Sabo aber keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung einräumt, sondern ihm (allenfalls in einem wei-teren Verfahren) eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung im Sinne der Art. 336 ff. OR zuspricht. Es ist zuzugeben, dass dadurch die Position des betroffenen Ar-beitnehmers etwas geschwächt wird. Diese Lösung ist jedoch nicht nur im Privatrecht vorgesehen, sondern auch im öffentlichen Personalrecht gang und gäbe und letztlich die einzige, welche den Rechten des Betroffenen und der Religionsfreiheit gleichermassen Rech-nung trägt und auf diese Weise dem Ziel praktischer Konkordanz am nächsten kommt.
3. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs von Franz Sabo durch den Landeskirchenrat
Das Kantonsgericht hat Franz Sabo und das Bistum beigeladen und dadurch beiden formell Parteistellung eingeräumt. Der Landeskirchenrat entschied sich im Sinne des Verhältnismässig-keitsprinzips dazu, der Kirchgemeinde eine Weisung zu erteilen. Das Kantonsgericht führt demgegenüber aus, der Landeskirchenrat hätte vorliegend zum weitaus schärferen Mittel der Ersatz-vornahme greifen und gleich anstelle der Kirchgemeinde Röschenz die Entlassung aussprechen müssen.
Die Konsequenz dieser Pflicht zur Ersatzvornahme war es, dass das Kantonsgericht dem Lan-deskirchenrat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von Franz Sabo vorwerfen konnte, weil dieser nicht ins Verfahren einbezogen worden war.
Der Landeskirchenrat anerkennt selbstverständlich, dass er Franz Sabo vollumfänglich das recht-liche Gehör hätte gewähren müssen, wenn er anstelle der Kirchgemeinde Röschenz die Kündi-gung ausgesprochen hätte.
Nicht nachvollziehbar ist für den Landeskirchenrat indessen, weshalb das Kantonsgericht nicht das getan hat, was aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs angezeigt gewesen wäre. Das Kantonsgericht hätte den vorliegenden Fall inhaltlich gar nicht behandeln dürfen, sondern hätte die Verfügung des Landeskirchenrats wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs von Franz Sabo (und des Bistums, dazu unten) aufheben und das Verfahren an den Landeskirchenrat zu-rückweisen müssen. Der Landeskirchenrat hätte dann Franz Sabo das rechtliche Gehör gewäh-ren und anschliessend darüber entscheiden müssen, ob er im Rahmen einer Ersatzvornahme an Stelle der Kirchgemeinde Röschenz die Kündigung ausspricht oder nicht.
Das Kantonsgericht hat jedoch in der Sache entschieden und am Ende noch festgestellt, der Landeskirchenrat habe ohnehin das rechtliche Gehör von Franz Sabo verletzt. Das Verhältnis zwischen der inhaltlichen Beurteilung der Verfügung und der festgestellten Verletzung des recht-lichen Gehörs von Franz Sabo durch den Landeskirchenrat bleibt gänzlich ungeklärt.
So wie das Urteil formuliert ist, hätte das Kantonsgericht die Beschwerde selbst dann gutgeheis-sen, wenn es den Missio-Entzug mit dem Landeskirchenrat als rechtsstaatlich bindend qualifi-ziert hätte, was zu einer interessanten Situation geführt hätte: Das Kantonsgericht bezieht von sich aus eine Person mittels Beiladung ins Verfahren ein, um anschliessend die Beschwerde ausschliesslich wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs dieser Person gutzuheissen.
Weshalb aber hat das Kantonsgericht trotz dieser formellen Ausgangslage in der Sache entschie-den? Mehr noch: Weshalb wurde die Frage, ob vorliegend eine materielle Beurteilung erforder-lich ist, wenn die Beschwerde aus formellen Gründen ohnehin gutzuheissen ist, in den 53 Seiten nicht einmal diskutiert?
Die materielle Beurteilung trotz der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch mit Blick auf das Bistum Basel inkonsequent: Wenn dem Bistum im vorliegenden Verfahren Partei-stellung zukommt, hätte der Landeskirchenrat diesem zwingend in gleichem Masse wie Franz Sabo rechtliches Gehör gewähren müssen: Der Landeskirchenrat hätte das Bistum mit dem Beweisergebnis konfrontieren und ihm die beabsichtigte Massnahme vorgängig bekannt geben müssen.
Nach der Lesart des Kantonsgerichts hat der Landeskirchenrat das rechtliche Gehör des Bistums in gleichem Masse verletzt wie jenes von Franz Sabo7. Darauf aber ist das Gericht gar nicht eingegangen, so dass sich die Frage aufdrängt, ob hier mit zwei Ellen gemessen wurde. Das Kantonsgericht hätte demnach das Verfahren konsequenterweise wegen Verletzung des rechtli-chen Gehörs von Franz Sabo und des Bistums an den Landeskirchenrat zurückweisen müssen.
Das Resultat dieser Vorgehensweise des Kantonsgerichts ist für den Landeskirchenrat unbefrie-digend: Aus seiner Sicht weist die inhaltliche Beurteilung der Angelegenheit durch das Kantons-gericht gewichtige Mängel auf. Bei einer Anfechtung würde der Landeskirchenrat indessen Gefahr laufen, dass sich das Bundesgericht gar nicht zu den angeführten Mängeln äussert, son-dern den Entscheid wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs von Franz Sabo im aufsichts-rechtlichen Verfahren stützt.
Eine Zurückweisung aus formellen Gründen hätte die medial hochgeschraubten Erwartungen auf einen materiellen Entscheid sicher enttäuscht. Aber die Aufgabe des Kantonsgerichts besteht ja nicht darin, Erwartungen der Öffentlichkeit zu erfüllen, sondern Recht zu sprechen.
Kein Weiterzug des Urteils
Der Landeskirchenrat sieht (auch) aus dem genannten formellen Grund davon ab, den Entscheid beim Bundesgericht anzufechten. Das Bundesgericht ist zudem weitgehend an die Feststellungen des Kantonsgerichts gebunden, weshalb eine Anfechtung in diesem Punkt wenig Sinn macht.
Für den Landeskirchenrat stellte sich die Frage, ob er das Urteil allenfalls zur Abwendung präju-dizieller Folgen anfechten muss.
Der Landeskirchenrat kam zum Schluss, dass es andere Wege als eine Anfechtung des Urteils gibt, um auf diese Aspekte aufmerksam zu machen und will vor dem Hintergrund der verfahrenen Situation in der Kirchgemeinde Röschenz nicht eine rechtsdogmatische Diskussion führen, welche am Ende den Konflikt ohne zu erwartende Lösungsansätze verlängert und die Fronten weiterhin verhärtet. Zudem würde ein solches Verfahren erneut viel Zeit und Geld beanspruchen.
Verabschiedet vom Landeskirchenrat anlässlich seiner ordentlichen Sitzung vom 6. November 2007.
Gez.: Ivo Corvini, Präsident
Liestal, 7. November 2007